Projektwettbewerb läuft – Pläne fällig am 1. September
Ein entscheidendes Zeitfenster, um die Anwohnerschaft zu organisieren und die rechtlichen Optionen zu klären.
Verein · Zürich-Albisrieden
Die Stadt Zürich plant an der Birmensdorferstrasse 660 eine Stationäre Wohnintegration für rund 80 Menschen. Wir, die direkten Anwohner, prüfen Standort, Grösse und Konzept – sachlich, rechtlich fundiert und frühzeitig.

Quartier-Nachrichten · Oberes Triemli
Als direkte Anwohner betrachten wir die geplante Konzentration einer derart grossen Zahl schwer suchtkranker Menschen in einem bestehenden Familien- und Wohnquartier mit grosser Sorge. In unmittelbarer Umgebung leben zahlreiche Familien und mehrere hundert Kinder.
Bei Menschen mit langjähriger und teilweise multipler Suchtmittelabhängigkeit ist es aus unserer Sicht nicht ausreichend, lediglich die Situation innerhalb der Einrichtung zu betrachten. Entscheidend ist, wie sich die hohe Konzentration auf das soziale Umfeld und den öffentlichen Raum auswirken kann.
Bündelung der Interessen, Koordination der Kommunikation gegenüber der Stadt Zürich und Aufbau einer finanziellen Basis für fachliche und anwaltliche Abklärungen.
Wir wollen die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, die das Gebiet vertreten, frühzeitig einbeziehen, um eine kritische Prüfung von Standort, Dimensionierung und Sicherheitskonzept zu erreichen.
Statuten
Name, Sitz, Zweck, Mittel, Mitgliedschaft und Organisation nach Art. 60 ff. ZGB.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz. Unter dem Namen «Aktion Birmensdorferstrasse – Schutz des Wohnquartiers» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 – Zweck. Der Verein bezweckt die Wahrung und Vertretung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner im Zusammenhang mit der geplanten Stationären Wohnintegration. Er richtet seine Tätigkeit nicht gegen suchtkranke Personen, sondern auf Standortwahl, Dimensionierung und Ausgestaltung.
II. Mittel und Finanzierung
Art. 3 – Vereinsmittel. Die Mittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Beiträgen, Zuwendungen, Erträgen aus Veranstaltungen und weiteren zulässigen Einnahmen. Sie dürfen ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden.
Art. 5 – Kostenbewusstsein. Der Verein verpflichtet sich zu einem sorgfältigen und wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln; Ausgaben müssen sich am Vereinszweck orientieren und verhältnismässig sein.
News
Ein entscheidendes Zeitfenster, um die Anwohnerschaft zu organisieren und die rechtlichen Optionen zu klären.
Erste Zusammenkunft im Quartier Oberes Triemli; Anmeldung per E-Mail oder über das Beitrittsformular möglich.
Eine erste Standortbestimmung zu Planung, Bewilligung und Einsprache-Optionen ist in Arbeit.
Kontakt
Beitritt
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