Statuten
Verein «Aktion Birmensdorferstrasse – Schutz des Wohnquartiers»
Name, Sitz, Zweck, Mittel, Mitgliedschaft und Organisation nach Art. 60 ff. ZGB. Art. 1–27.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «Aktion Birmensdorferstrasse – Schutz des Wohnquartiers» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrung und Vertretung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Wohnquartiers im Zusammenhang mit der geplanten Stationären Wohnintegration an der Birmensdorferstrasse in Zürich.
Der Verein setzt sich insbesondere ein für:
- a. den Schutz von Wohn- und Lebensqualität sowie der Sicherheit im Quartier;
- b. die Berücksichtigung der Interessen von Familien, Kindern, Jugendlichen und weiteren Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohnern;
- c. eine sachliche und transparente Prüfung von Standort, Grösse, Konzept und Ausgestaltung der geplanten Einrichtung;
- d. die frühzeitige Prüfung und Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf den öffentlichen Raum, Sicherheit, Verkehr, Lärm, Immissionen, Drogenhandel und offenen Drogenkonsum;
- e. die Forderung nach geeigneten Sicherheits-, Präventions- und Betriebskonzepten;
- f. eine transparente, wirtschaftliche und verhältnismässige Planung und Realisierung des Projekts;
- g. eine kritische Begleitung der mit dem Projekt verbundenen öffentlichen Kosten und deren Entwicklung;
- h. die Information und Vernetzung der Quartierbevölkerung;
- i. die Koordination der Kommunikation gegenüber Behörden, Politik, Medien und weiteren Institutionen;
- j. die Organisation von Informationsveranstaltungen und weiteren geeigneten Aktivitäten;
- k. die politische Vertretung der Anliegen der Anwohnerschaft;
- l. die Prüfung und Wahrnehmung der den Anwohnerinnen und Anwohnern zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Möglichkeiten.
Der Verein anerkennt, dass Menschen mit Suchtproblemen geeignete Unterstützungs- und Wohnangebote benötigen. Er richtet seine Tätigkeit nicht gegen suchtkranke Menschen als Personen, sondern auf die Standortwahl, Dimensionierung, Ausgestaltung, Finanzierung und möglichen Auswirkungen des konkreten Projekts auf das Wohnquartier.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Mittel und Finanzierung
Art. 3 – Vereinsmittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus:
- a. Mitgliederbeiträgen;
- b. freiwilligen Beiträgen und Spenden;
- c. Zuwendungen von Privatpersonen;
- d. Beiträgen von Organisationen und Institutionen, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind;
- e. Erträgen aus Veranstaltungen und Aktionen;
- f. weiteren gesetzlich zulässigen Einnahmen.
Art. 4 – Mitgliederbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 5 – Kostenbewusstsein und Transparenz
Der Verein verpflichtet sich zu einem sorgfältigen und wirtschaftlichen Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln. Ausgaben müssen sich am Vereinszweck orientieren und verhältnismässig sein.
Insbesondere bei externen Dienstleistungen, Beratungen und Rechtsberatung ist darauf zu achten, dass diese gezielt, bedarfsgerecht und kostenschonend eingesetzt werden.
Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung transparent über die finanzielle Situation und grössere Ausgaben.
Art. 6 – Finanzierung rechtlicher Beratung
Der Verein kann gezielt finanzielle Mittel für notwendige rechtliche Abklärungen und eine allfällige spätere rechtliche Vertretung aufbauen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen grundsätzlich punktuell und auf konkrete Fragestellungen bezogen beigezogen werden. Eine dauerhafte oder unnötig umfangreiche Mandatierung ist zu vermeiden.
Der Vorstand entscheidet über die Beauftragung und den Umfang eines Mandats im Rahmen des Vereinszwecks und des verfügbaren Budgets. Für grössere oder kostenintensive rechtliche Schritte kann die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich gemacht werden.
III. Mitgliedschaft
Art. 7 – Aufnahme
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Art. 8 – Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Bereits geschuldete Mitgliederbeiträge bleiben geschuldet.
Art. 9 – Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:
- a. den Vereinszweck erheblich verletzt;
- b. die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt;
- c. seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt;
- d. sich im Namen des Vereins strafbar oder grob rechtswidrig verhält;
- e. wiederholt ohne entsprechende Befugnis im Namen des Vereins gegenüber Behörden, Medien oder Dritten auftritt.
Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss grundsätzlich anzuhören.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich an die nächste Mitgliederversammlung rekurriert werden. Diese entscheidet endgültig.
IV. Organisation
Art. 10 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a. die Mitgliederversammlung;
- b. der Vorstand;
- c. die Rechnungsrevision, sofern eine solche bestellt wird.
Art. 11 – Oberstes Organ (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- a. Genehmigung und Änderung der Statuten;
- b. Wahl und Abberufung des Vorstands;
- c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, sofern diese Funktion nicht durch den Vorstand bestimmt wird;
- d. Wahl der Revisionsstelle bzw. der Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren;
- e. Genehmigung des Jahresberichts;
- f. Genehmigung der Jahresrechnung;
- g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- h. Entlastung des Vorstands;
- i. Beschlussfassung über wesentliche politische oder strategische Grundsatzfragen;
- j. Beschlussfassung über grössere ausserordentliche finanzielle Verpflichtungen;
- k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 12 – Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Art. 13 – Beschlussfassung
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 14 – Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Personen. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Fällen eine andere Anzahl Vorstandsmitglieder bestimmen; der Vorstand soll jedoch mindestens aus drei Personen bestehen.
Vorgesehen sind insbesondere folgende Ressorts:
- 1. Präsident/in / Gesamtkoordination
- 2. Vizepräsident/in / Stellvertretung
- 3. Kommunikation und Medien
- 4. Finanzen und Fundraising
- 5. Quartierorganisation und Veranstaltungen
Die konkrete Ressortverteilung wird vom Vorstand festgelegt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 15 – Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er ist insbesondere zuständig für:
- a. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- b. Gesamtkoordination der Aktivitäten des Vereins;
- c. Organisation und Koordination der Anwohnerschaft;
- d. zentrale Kommunikation gegenüber Stadt Zürich, Behörden, Politik, Medien und weiteren Institutionen;
- e. Information der Quartierbevölkerung;
- f. Organisation von Informationsveranstaltungen;
- g. Organisation von Aktionen und Informationskampagnen;
- h. Aufbau und Pflege einer Mitglieder- und Unterstützerbasis;
- i. Fundraising und Verwaltung der Vereinsmittel;
- j. Vorbereitung und Begleitung politischer Aktivitäten;
- k. Sammlung und Dokumentation von Informationen und Unterlagen zum Projekt;
- l. Beauftragung externer Fachpersonen, insbesondere für gezielte rechtliche Abklärungen;
- m. Vorbereitung und Begleitung allfälliger Einsprachen und weiterer rechtlicher Schritte;
- n. Sicherstellung einer transparenten und wirtschaftlichen Mittelverwendung.
Art. 16 – Kommunikation
Die öffentliche und offizielle Kommunikation im Namen des Vereins wird grundsätzlich zentral über den Vorstand bzw. die vom Vorstand bezeichnete Person geführt.
Einzelne Mitglieder können sich persönlich äussern, treten dabei jedoch nicht ohne entsprechende Bevollmächtigung im Namen des Vereins auf.
Der Vorstand bestimmt, wer gegenüber Medien, Behörden und politischen Gremien als Sprecherin oder Sprecher des Vereins auftritt. Ziel ist eine einheitliche, sachliche und koordinierte Kommunikation.
Art. 17 – Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Mögliche Arbeitsgruppen sind insbesondere:
- Recht und Bewilligung
- Politik und Behörden
- Kommunikation und Medien
- Quartierinformation
- Veranstaltungen
- Finanzen und Fundraising
- Sicherheit und Prävention
Die Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand und arbeiten innerhalb der ihnen erteilten Aufträge. Die Verantwortung für die offizielle Kommunikation und die finanziellen Verpflichtungen verbleibt beim Vorstand.
Art. 18 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird grundsätzlich durch zwei Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien rechtsverbindlich vertreten.
Der Vorstand kann für bestimmte administrative Aufgaben eine abweichende Zeichnungsberechtigung beschliessen.
V. Rechtsberatung und rechtliche Schritte
Art. 19 – Grundsatz
Der Verein kann zur Wahrung seiner Interessen externe juristische Fachpersonen beiziehen. Rechtliche Beratung soll grundsätzlich punktuell, gezielt und kostenbewusst erfolgen.
Der Verein soll die laufende politische, organisatorische und kommunikative Arbeit soweit möglich selbst leisten. Der Beizug eines Rechtsanwalts erfolgt insbesondere dann, wenn eine konkrete rechtliche Fragestellung, ein formelles Verfahren oder ein rechtlicher Schritt dies erfordert.
Art. 20 – Vorgesehener Rechtsberater
Als vorgesehener rechtlicher Berater kann der Verein insbesondere lic. iur. Christopher Tillman, LL.M. (Exeter UK), Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, CAS IRP-HSG Civil Litigation, CAS Bauversicherungsrecht beiziehen.
Die Mandatierung erfolgt jeweils für einen konkret bestimmten Auftrag und Umfang. Der Vorstand achtet darauf, dass das Mandat auf das notwendige Mass beschränkt bleibt und die Kosten transparent und kontrollierbar sind.
Insbesondere kann der Verein zunächst einzelne Beratungsstunden für eine erste rechtliche Standortbestimmung in Anspruch nehmen. Ein weitergehendes Mandat kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, insbesondere wenn ein formelles Bewilligungs-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren ansteht.
VI. Rechnungswesen
Art. 21 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung wird durch den Kassier bzw. die Kassierin erstellt und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Art. 22 – Rechnungsrevision
Die Mitgliederversammlung kann eine oder zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren wählen.
Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
VII. Datenschutz
Art. 23 – Mitgliederdaten
Der Verein bearbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur soweit dies für Mitgliederverwaltung, Kommunikation, Organisation und Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
Personendaten werden nicht ohne Rechtsgrundlage oder Zustimmung an Dritte weitergegeben.
VIII. Haftung
Art. 24 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
IX. Auflösung
Art. 25 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens. Das Vermögen ist einer Organisation oder Institution mit einem ähnlichen oder gemeinnützigen Zweck zu übertragen.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
X. Schlussbestimmungen
Art. 26 – Ergänzendes Recht
Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere Art. 60 ff. ZGB.
Art. 27 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] in Zürich angenommen und treten mit ihrer Annahme in Kraft.
Zürich, [Datum] – Für den Verein: Präsident/in, Name: ______________________ · Aktuar/in, Name: ______________________